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Firmenbuch-Anträge: Nur elektronisch oder auch auf Papier zulässig?
von Dr. Lukas Fantur | 6. Oktober 2010
Die Pflicht von Rechtsanwälten, sich des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) zu bedienen, ist als lex imperfecta anzusehen, d.h. die Nichteinhaltung bleibt ohne Rechtsfolge.
Das entchied das Oberlandesgericht Wien.
Firmenbuch-Eingaben auf Papier müssen behandelt werden
Die Nichteinhaltung steht der geschäftsordnungsgemäßen Behandlungen eines in Papierform eingebrachten Antrages samt Beilagen nicht entgegen.
Rechtsanwälte sind zwar verpflichtet, sich auch im Firmenbuchverfahren des elektronischen Rechtsverkehrs zu bedienen und haben glaubhaft zu machen, wenn die konkreten technischen Möglichkeiten dafür im Einzelfall nicht vorliegen
Nur Ordnungsvorschrift
Nach der Rechtsprechung stellt diese Bestimmung (89c Abs 5 GOG) aber nur eine Ordnungsvorschrift dar, deren Nichteinhaltung der geschäftsordnungsgemäßen Behandlung eines in Papierform eingebrachten Antrages samt Beilagen nicht entgegensteht.
Quelle: OLG Wien 31.05.2010, 28R59/10t. Veröffentlicht in der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES 2010, 130).
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit dem Gesellschaftsrecht, insbesondere im Zusammenhang mit dem Firmenbuch.
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Themen: Firmenbuch, GmbH | 0 Kommentare »