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Niederlassungsfreiheit bei Gesellschaftsgründung für Bürger aus Reformstaaten: Österreich vom EuGH verurteilt
von Dr. Lukas Fantur | 26. Dezember 2008
- Österreich darf von Gesellschaftsgründern aus den Reformstaaten keinen AMS-Bescheid oder Befreiungsschein verlangen
- Ausländerbeschäftigungsgesetz verletzt Niederlassungsfreiheit
- AMS-Bescheid über Selbständigkeit oder Befreiungsschein
- Verletzung der Niederlassungsfreiheit
- Niederlassungsfreiheit verbietet Ungleichbehandlung
Österreich darf von Gesellschaftsgründern aus den Reformstaaten keinen AMS-Bescheid oder Befreiungsschein verlangen
Österreich hat bei Gesellschaftsgründungen Bürger aus Tschechien, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und der Slowakei benachteiligt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) verurteilt Österreich wegen Verletzung der Niederlassungsfreiheit.
Ausländerbeschäftigungsgesetz verletzt Niederlassungsfreiheit
Betroffen sind jene Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), nach denen vermutet wird, dass ein Staatsangehöriger eines dieser Staaten als abhängig Beschäftigter gilt, wenn er als Gesellschafter
- einer Personengesellschaft oder
- einer GmbH mit einer Beteiligung von weniger als 25 %
Arbeitsleistungen erbringt, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden.
AMS-Bescheid über Selbständigkeit oder Befreiungsschein
Staatsangehörige der erwähnten acht neuen Mitgliedstaaten, die eine solche Gesellschaft im Firmenbuch eintragen wollten, mussten entweder
- einen Bescheid des AMS, der ihre Selbständigkeit feststellt, oder
- einen Befreiungsschein
vorlegen.
Die EU-Kommission machte geltend, dass diese nationale österreichische Regelung eine ungerechtfertigte Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstelle und verklagte Österreich.
Der EuGH gab der Klage statt. Aus der Begründung:
Verletzung der Niederlassungsfreiheit
Die Niederlassungsfreiheit verbietet jedem Mitgliedstaat, in seinen Rechtsvorschriften für die Personen, die von der Freiheit, sich in diesem Staat niederzulassen, Gebrauch machen, andere Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit vorzusehen, als sie für seine eigenen Staatsangehörigen festgelegt sind.
Österreich verstößt jedoch gegen eben dieses Verbot, da die Forderung, durch die in § 2 Abs. 4 Ausländerbeschäftgungsgesetz (AuslBG) vorgesehene Feststellung oder einen Befreiungsschein nach § 15 Abs. 1 AuslBG nachzuweisen, dass keine unselbständige Tätigkeit ausgeübt wird, nur den Angehörigen der acht neuen Mitgliedstaaten auferlegt wird.
Niederlassungsfreiheit verbietet Ungleichbehandlung
Daher unterliegt zum einen der Zugang dieser Gemeinschaftsangehörigen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit als Gesellschafter einer Personengesellschaft oder einer GmbH im Vergleich zu den für Inländer geltenden Bedingungen zusätzlichen Bedingungen und Formalitäten.
Zum anderen wird die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit durch Angehörige der acht neuen Mitgliedstaaten im Fall der Durchführung des Feststellungsverfahrens nach § 2 Abs. 4 AuslBG für die Dauer dieses Verfahrens, nämlich für maximal drei Monate, aufgeschoben.
Die österreichische Regelung schafft somit eine Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit, die grundsätzlich durch Art. 43 EG-Vertrag verboten ist.
Quelle: EuGH – Urteil vom 22.12.2008 Rechtssache C 161/07
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