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EuGH-Rechtssache Cartesio: Schlappe für freie Sitzverlegung von Gesellschaften
von Dr. Lukas Fantur | 18. Dezember 2008
EuGH zur Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften
Die EU-Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG und 48 EG) steht Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die es einer nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft verwehren, ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen und dabei ihre Eigenschaft als Gesellschaft nach dem Recht ihres Herkunftsstaates zu behalten.
Das judizierte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner mit Spannung erwarteten Entscheidung vom 16.12.2008 in der Rechtssache C 210/06 – Cartesio.
EuGH-Rechtssache Cartesio
Im November 2005 stellte Cartesio beim zuständigen ungarischen Handelsregistergericht einen Antrag, die Verlegung ihres Sitzes nach Gallarate (Italien) zu bestätigen und die Sitzangabe im Handelsregister entsprechend zu ändern.
Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass eine in Ungarn gegründete Gesellschaft nach geltendem ungarischem Recht ihren Sitz nicht unter Beibehaltung des ungarischen Personalstatuts ins Ausland verlegen könne.
Eine solche Verlegung erfordere, dass die Gesellschaft zunächst zu bestehen aufhöre und dann nach dem Recht des Landes, in das der Sitz verlegt werden solle, neu gegründet werde.
Cartesio: Rückschlag für freie Sitzverlegung
Die strittige Frage wurde schließlich dem EuGH im Rahmen eines so genannten Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegt.
Dieser stieg bei der Sitzverlegung – aufgrund der jüngeren Entwicklung seiner eigenen Rechtsprechung zur Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften (Rechtssachen Centros, Überseering, Inspire Art, Sevic) für viele eher unerwartet – bei der Niederlassungsfreiheit auf die Bremse und entschied gegen Cartesio.
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Themen: EU-Recht | 2 Kommentare »
13. Februar 2009 um 20:02
Fachliteratur dazu:
Eckert, Entscheidungsanmerkung, GesRZ 2009, 47
1. Juli 2009 um 07:44
Fachliteratur dazu:
Eckert, Sitzverlegung von Gesellschaften nach der Cartesio-Entscheidung des EuGH, Der Gesellschfter (GesRZ) 2009, 139;
Moser, Die EugH-E „Cartesio“ zum Wegzug von Gesellschaften, ecolex 2009, 493.