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Europäische Privatgesellschaft | Pro und Contra
von Dr. Lukas Fantur | 7. Oktober 2008
Europäische Privatgesellschaft hieß das Thema einer Tagung der Wirtschaftskammer Wien und des Österreichischen Genossenschaftsverbandes am 7.10.2008 in Wien.
Europäische Privatgesellschaft – Chance für Standort Österreich
Die Europäische Privatgesellschaft biete Unternehmen die Chance, ein einheitliches Rechtskleid in ganz Europa nutzen zu können. Für den Standort Österreich stelle dies ebenfalls eine große Chance dar. Mit der Gruppenbesteuerung habe Österreich schon jetzt einen Standortvorteil. Die Europäische Privatgesellschaft wäre eine gesellschaftsrechtliche Absicherung dieses Vorteils. Österreich würde zu einem attraktiven Holding-Standort für Tochtergesellschaften in den CEE-Staaten werden, meinte Susanne Kalss, Professorin an der WU Wien.
Beratung von zu Hause aus
Christoph Teichmann, Professor an der Universität Würzburg, wies in seinem Vortrag auf den Vorteil hin, dass Unternehmen, die europaweit tätig sind, ihre Tochtergesellschaften in Hinkunft von zu Hause aus durch interne Rechtsabteilungen oder den Hausanwalt betreuen lassen könnten.
Europäische Privatgesellschaft – Schwächen
Die Europäische Privatgesellschaft sei nur im Hinblick auf einen weiten Rahmen eine einheitliche europäische Rechtsform, so Prof. Heinz Krejci (Universität Wien). Da der Verordnungsentwurf das Innenverhältnis weitgehend der privatautonomen Regelung überlasse, müsse sich jede Europäische Privatgesellschaft ihr eigenes GmbH-Recht erfinden.
Weiters sprach sich Krejci dagegen aus, dass die Europäische Privatgesellschaft ihren Sitz völlig unabhängig von den Orten ihrer tatsächlichen Tätigkeit wählen dürfen soll. Der Sitz solle vielmehr niederlassungsbezogen sein. Andernfalls fördere das Statut über die Europäische Privatgesellschaft Briefkastenfirmen zum Nachteil der Gläubiger.
Dass der Entwurf vorsieht, Gesellschafter lediglich in einem privaten Anteilsbuch festzuhalten, kritisierte Krejci ebenfalls. Gesellschafter sollten vielmehr (im Firmenbuch) registriert werden.
Einigkeit herrschte darüber, dass die Europäische Privatgesellschaft einen grenzüberschreitenden Bezug als Gründungsvoraussetzung aufweisen solle. Sonja Bydlinski vom Bundesministerium für Justiz berichtete allerdings, dass sich die Mehrheit in der zuständigen EU-Ratsarbeitsgruppe gegen eine solche Voraussetzung ausspreche. Vor allem die Mitgliedstaaten im Osten würden die Europäische Privatgesellschaft lieber als rein nationale Gesellschaftsform sehen.
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