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Europäische Privatgesellschaft: Kritische Stellungnahme
von Dr. Lukas Fantur | 31. Oktober 2008
Zum Kommissionsvorschlag einer Europäischen Privatgesellschaft hat Heinz Krejci, Professor an der Universität Wien, eine 228-seitige Stellungnahme in Buchform veröffentlicht.
Das Buch beinhaltet neben dem Wortlaut des Kommissionsvorschlag zur Europäischen Privatgesellschaft im Wortlaut. Dazu kommen Erläuterungen und detaillierte Hintergrundinformationen, vor allem aber eine kritische Auseinandersetzung mit den geplanten Änderungen. Zahlreiche Ordnungsprobleme der Europäischen Privatgesellschaft werden aufgezeigt. |
Europäische Privatgesellschaft – Hauptkritikpunkte
Am vorliegenden Entwurf einer Europäischen Privatgesellschaft kritisiert Krejci zahlreiche Details. Einige Hauptkritikpunkte (kurz zusammengefasst) sind etwa:
Satzungsautonomie
Die Europäische Privatgesellschaft sei – entgegen dem rechtspolitischen Anliegen – in Wahrheit keine einheitliche Gesellschaftsform für alle Mitgliedstaaten. Sie benötige zuviel nationales Recht und zugleich werde die Satzungsautonomie überfordert.
Wegen dieser Überlastung der Satzungsautonomie der Gründer mit komplizierten Aufgaben werde die Europäische Privatgesellschaft weder eine billige noch eine einfache Gründung zulassen.
Sitz
Gegen den Entwurf solle die Europäische Privatgesellschaft ihren Sitz nicht unabhängig von den Orten ihrer tatsächlichen Tätigkeit wählen dürfen. Krejci fordert vielmehr, dass der registrierte Sitz der Europäischen Privatgesellschaft an einem Ort sein muss, wo auch ihre tatsächliche Gesellschaftstätigkeit entfaltet wird.
Registerpublizität nicht ausreichend
Anstelle die Namen und die erforderlichen Daten der Gesellschafter in schwer zugänglichen, gesellschaftsautonom geführten Verzeichnissen festzuhalten (wie dies der Beschluss vorsieht), sollen diese Daten in öffentlichen Registern offengelegt werden.
Mindestkapital
Ein spürbares, vorweg einzuzahlendes Mindestkapital wird gefordert.
Gläubigerschutz
Der Gläubigerschutz solle verbessert werden.
Organe
Neben dem Leitungsorgan der Europäischen Privatgesellschaft solle jedenfalls ein allgemeines Willenbildungsorgan (eine „Generalversammlung“) vorgesehen werden.
Vgl. Krejci, Societas Privata Europea (2008) 175 f.
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