« Verdeckte Gewinnauschüttung durch Verrechnungskonto | Home | Gesellschafterstreit in der GmbH »
AK fordert gesetzliche Geschlechterquoten für Aufsichtsrat: verfassungswidrig
von Dr. Lukas Fantur | 30. Mai 2008
Die Arbeiterkammer fordert in einer Presseaussendung von heute (30.05.2008), dass sowohl im Aktien- als auch im GmbH-Gesetz eine Bestimmung über eine angemessene Verteilung von Frauen und Männern im Aufsichtsrat aufgenommen werden soll.
Eine solche Gesetzesbestimmung wäre m.E. jedoch ein verfassungswidriger Eingriff in die Privatautonomie:
Unverletzlichkeit des Eigentums
Betroffen wäre nämlich das verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums.
Der bundesverfassungsgesetzliche Eigentumsschutz beruht auf Art 5 Staatsgrundgesetz und Art 1 1. Zusatzprotokoll Europ. Menschenrechtskonvention. Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinn sind alle vermögenswerten Privatrechte. Nach der neueren Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes schützt die verfassungsgesetzliche Eigentumsgarantie die Privatautonomie schlechthin, im Besonderen das Recht zum Abschluss privatrechtlicher Verträge.
Der Staat darf – gleichgültig ob er den Abschluss bestimmter Verträge verhindert oder umgekehrt dazu zwingt – in die Privatautonomie lediglich unter den Voraussetzungen eingreifen, die die Verfassungsordnung ganz allgemein für die Zulässigkeit von Eigentumseingriffen vorsieht.
Privatautonomie
Nun handelt es sich aber bei der Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern einer GmbH oder einer AG um Akte der Privatautonomie – das gilt jedenfalls für die Kapitalvertreter: Die Aufsichtsratsmitglieder werden idR (durch die Haupt- oder Generalversammlung) gewählt oder von Gesellschaftern entsendet. Sieht der Gesetzgeber nun vor, dass eine solche Bestellung zwingend nur noch nach vorgegebenen Geschlechterquoten möglich sein soll, sodass andere Wunschkandidaten oder Wunschkandidatinnen nicht bestellt werden können, so stellt dies m.E. einen Eingriff in das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums der Aktionäre bzw. Gesellschafter im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dar.
- Aufsichtsrat: Rückgabe von Geschäftsunterlagen nach Amtsbeendigung
- Aufsichtsrat: Pflicht zur Rückgabe von Geschäftsunterlagen ungeklärt
- Aufsichtsratspflichtige Geschäfte
- Aufsichtsrats-Gehälter in Österreich
Themen: Aufsichtsrat | 1 Kommentar »
20. Oktober 2009 um 13:23
Grundsätzlic richtig mit dem Eingriff in die privatautonomie, gesellschaftspolitisch jedoch unabkömmlich (siehe nordeuropa, funktioniert exzellent)