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    Unternehmensbewertung: Oberster Gerichtshof zu Methode und Untergrenze

    von Dr. Lukas Fantur | 25. März 2013

    Für die Unternehmensbewertung durch einen Sachverständigen besteht keine gesetzlich vorgeschriebene Methode. Es darf jedoch keine grundsätzlich inadäquate Methode angewendet werden. Die Wertuntergrenze für den Unternehmenswert bildet der Liquidationswert.

    Aus den Entscheidungsgründen:

    Keine gesetzliche Methode für Wertermittlung

    Der erkennende Senat hat erst jüngst klargestellt, dass das von den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis eines Sachverständigengutachtens – als Tatfrage – keiner Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegt, wenn – wie auch im vorliegenden Fall für die Wertermittlung durch einen Sachverständigen keine gesetzlich vorgeschriebene Methode besteht; eine Ausnahme bestünde nur dann, wenn eine grundsätzlich inadäquate Methode angewendet wurde.

    Das Gericht hat daher Sachverständigen die im Zuge der Auftragserledigung anzuwendende(n) Methode(n) im Allgemeinen nicht vorzuschreiben, gehört doch die Methodenwahl zum Kern der Sachverständigentätigkeit.

    Liquidationswert – Ertragswert

    Weder der vom Erstgericht beigezogene Sachverständige für Unternehmensbewertung noch die Vorinstanzen haben sich einer „grundsätzlich inadäquaten Methode“ bedient, indem sie ihren Überlegungen den Liquidationswert und nicht den Ertragswert zugrunde legten, auch wenn der Liquidationswert der Beklagten zum 31.12.2006 höher als deren Ertragswert war und eine Liquidation der Beklagten nicht durchgeführt wurde.

    Liquidationswert als Untergrenze des Unternehmenswertes

    Zwar ist die Entscheidung 4 Ob 188/00a, in welcher das Abstellen auf den Liquidationswert gebilligt wurde, im Hinblick auf den damals maßgeblichen Art 7 Nr 15 Abs 3 EVHGB nicht verallgemeinerungsfähig, ordnete dieser doch hinsichtlich eines ausscheidenden Gesellschafters die Festsetzung des Liquidationswerts ausdrücklich an. Jedoch entspricht es in Österreich der herrschenden Lehre, dass der anzusetzende Unternehmenswert nicht unter dem Liquidationswert liegen darf, sei doch dies jener Betrag, der anlässlich der Verwertung mindestens erzielt werden könne.

    Auch nach dem Fachgutachten zur Unternehmensbewertung (KFS BW I, Stand 1.5.2006) bildet der Liquidationswert die Wertuntergrenze für den Unternehmenswert, sofern nicht rechtliche oder tatsächliche Zwänge zur Unternehmensfortführung bestehen; derartige Zwänge sind im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich.

    Nach Auffassung des erkennenden Senats ist außerdem zu beachten, dass durch das Abstellen auf den Liquidationswert auch Kurssteigerungen an den mit dem Genussrechtskapital erworbenen Beteiligungen Berücksichtigung finden und dass bei Ansetzung des niedrigeren Ertragswerts die Gesellschaft zunächst die Genussrechtsinhaber zu diesem niedrigeren Wert abschichten und dann die Liquidation zum höheren Wert beschließen könnte.

    Quelle: OGH 27.02.2013, 6 Ob 25/12p = GES 2013, 131

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit dem Gesellschaftsrecht.

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    Unternehmensbewertung: Oberster Gerichtshof zu Methode und UntergrenzeFür die Unternehmensbewertung durch einen Sachverständigen besteht keine gesetzlich vorgeschriebene Methode. Es darf jedoch keine grundsätzlich inadäquate Methode angewendet werden. Die Wertuntergrenze für den Unternehmenswert bildet der Liquidationswert.

    Aus den Entscheidungsgründen:

    Keine gesetzliche Methode für Wertermittlung

    Der erkennende Senat hat erst jüngst klargestellt, dass das von den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis eines Sachverständigengutachtens – als Tatfrage – keiner Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegt, wenn – wie auch im vorliegenden Fall für die Wertermittlung durch einen Sachverständigen keine gesetzlich vorgeschriebene Methode besteht; eine Ausnahme bestünde nur dann, wenn eine grundsätzlich inadäquate Methode angewendet wurde.

    Das Gericht hat daher Sachverständigen die im Zuge der Auftragserledigung anzuwendende(n) Methode(n) im Allgemeinen nicht vorzuschreiben, gehört doch die Methodenwahl zum Kern der Sachverständigentätigkeit.

    Liquidationswert – Ertragswert

    Weder der vom Erstgericht beigezogene Sachverständige für Unternehmensbewertung
    noch die Vorinstanzen haben sich einer „grundsätzlich inadäquaten Methode“ bedient, indem sie ihren Überlegungen den Liquidationswert und nicht den Ertragswert zugrunde legten, auch wenn der Liquidationswert der Beklagten zum 31.12.2006 höher als deren Ertragswert war und eine Liquidation der Beklagten nicht durchgeführt wurde.

    Liquidationswert als Untergrenze des Unternehmenswertes

    Zwar ist die Entscheidung 4 Ob 188/00a, in welcher das Abstellen auf den Liquidationswert gebilligt wurde, im Hinblick auf den damals maßgeblichen Art 7 Nr 15 Abs 3 EVHGB nicht verallgemeinerungsfähig, ordnete dieser doch hinsichtlich eines ausscheidenden Gesellschafters die Festsetzung des Liquidationswerts ausdrücklich an. Jedoch entspricht es in Österreich der herrschenden Lehre, dass der anzusetzende Unternehmenswert nicht unter dem Liquidationswert liegen darf, sei doch dies jener Betrag, der anlässlich der Verwertung mindestens erzielt werden könne

    Auch nach dem Fachgutachten zur Unternehmensbewertung (KFS BW I, Stand 1.5.2006) bildet der Liquidationswert die Wertuntergrenze für den Unternehmenswert, sofern nicht rechtliche oder tatsächliche Zwänge zur Unternehmensfortführung bestehen; derartige Zwänge sind im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist außerdem zu beachten, dass durch das Abstellen auf den Liquidationswert auch Kurssteigerungen an den mit dem Genussrechtskapital erworbenen Beteiligungen Berücksichtigung finden und dass bei Ansetzung des niedrigeren Ertragswerts die Gesellschaft zunächst die Genussrechtsinhaber zu diesem niedrigeren Wert abschichten und dann die Liquidation zum höheren Wert beschließen könnte.

    Quelle: OGH 27.02.2013, 6 Ob 25/12p = GES …….

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