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    Generalversammlung einer GmbH | Zuständigkeit zur Einberufung

    von Dr. Lukas Fantur | 11. Februar 2009


    Einberufung der Generalversammlung: Gesellschaftsvertrag und Gesetz

    Die Zuständigkeit zur Einberufung der Generalversammlung einer GmbH regelt sich primär nach dem Gesellschaftsvertrag, in welchen entsprechende Regelungen, die auch vom Gesetz abweichen können, aufgenommen werden können.

    Ist diese Thematik im Gesellschaftsvertrag nicht geregelt, gilt für die Einberufung der Generalversammlung die allgemeine Gesetzeslage.

    Generalversammlung: Wer darf einberufen?

    Gemäß § 36 Abs 1 GmbHG erfolgt die Einberufung der Generalversammlung durch die Geschäftsführer. Weiters nennt das Gesetz als zur Einberufung befugte Personen

    Der Masseverwalter hat kein Recht zur Einberufung.

    Sidn keine zur Einberufung der Generalversammlung befugten Gesellschaftsorgane vorhanden sind, können nach der allgemeinen Gesetzeslage auch Gesellschafter eine Generalversammlung einberufen. Dieses Recht zur Einberufung der Generalversammlung steht aber nur einer Minderheit von zumindest 10 % des Stammkapitals zu.

    Generalversammlung: Einberufung durch Gesellschafter

    Abgesehen von der soeben erwähnten Konstellation ist nach der allgemeinen Gesetzeslage ein einzelner Gesellschafter grundsätzlich nicht (auch nicht gemeinsam mit anderen Gesellschaftern) befugt, eine Generalversammlung einzuberufen.

    Dies erstaunt umso mehr, als es sich bei der Gesellschafterversammlung ja gerade um das Organ der Gesellschafter handelt, und führt zu der grotesken Situation, dass das Organ Gesellschafterversammlung durch seine eigenen Mitglieder grundsätzlich nicht direkt einberufen werden kann.

    Im Gesellschaftsvertrag kann freilich vorgesorgt werden, dass auch jeder einzelne Gesellschafter das Recht zur Einberufung der Generalversammlung haben soll.

    Findet sich im Gesellschaftsvertrag keine solche Regel, muss ein Gesellschafter, der eine Generalversammlung einberufen möchte, Folgendes beachten:

    Gemäß § 37 Abs 1 GmbHG kann ein Gesellschafter dann die Einberufung der Generalversammlung fordern, wenn er an der Gesellschaft eine Beteiligung von zumindest 10 % des Stammkapitals aufweist.

    Ist dies nicht der Fall, muss er sich so lange andere Gesellschafter suchen, die sein Einberufungsverlangen unterstützen, bis die betreibenden Gesellschafter diese Quote gemeinsam erreicht haben.

    Generalversammlung: Einberufungsverlangen

    Korrekterweise ist das Einberufungsverlangen an die Gesellschaft als solche zu richten.

    Die Aufforderung zur Einberufung der Generalversammlung hat unter „Angabe des Zweckes“ zu erfolgen (§ 37 Abs 1 GmbHG).

    Die Geschäftsführer haben kein Recht, die Sinnhaftigkeit des Einberufungsverlangens bzw den Zweck näher zu überprüfen oder in Frage zu stellen.

    Die Geschäftsführer haben in der Folge die Generalversammlung ohne Verzug, längstens jedoch binnen 14 Tagen einzuberufen. Auf welchen Termin die Generalversammlung festzusetzen ist, ist nicht gesetzlich geregelt. Der Termin darf keinesfalls schikanös langfristig anberaumt werden.

    Erst wenn die Geschäftsführer dem Verlangen nach Einberufung einer Generalversammlung nicht innerhalb von 14 Tagen entsprochen haben, können die Berechtigten unter Mitteilung des Sachverhaltes die Einberufung der Generalversammlung selbst bewirken (Selbsthilferecht gemäß § 37 Abs 2 GmbHG).

    Generalversammlung: Selbsthilfe-Einberufung

    wird fortgesetzt

    Über den Autor

    Dr. Lukas Fantur ist Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt GmbH-Recht.

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